Artikel 10 RL 92/35/EWG

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß

1.
die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen in der Kontrollzone zur Anwendung gelangen. Befindet sich innerhalb der Kontrollzone jedoch kein Schlachthof, so können die Equiden in einem von der zuständigen Behörde genannten Schlachthof innerhalb der Schutzzone geschlachtet werden;
2.
in der Kontrollzone Impfungen gegen die Pferdepest verboten sind.

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