Artikel 9 RL 92/35/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in der Schutzzone folgende Maßnahmen angewandt werden:
- a)
- Es sind innerhalb der Zone sämtliche Betriebe zu ermitteln, in denen Equiden gehalten werden.
- b)
-
Der amtliche Tierarzt führt
- —
-
regelmäßige Kontrollbesuche in allen Betrieben mit Equiden durch;
- —
-
eine klinische Untersuchung dieser Equiden durch und nimmt gegebenenfalls Proben für Laboruntersuchungen; die Kontrollbesuche und -ergebnisse sind zu protokollieren.
- c)
- Die Verbringung von Equiden aus dem Haltungsbetrieb ist verboten, es sei denn, sie werden unter amtlicher Überwachung auf direktem Wege zur Notschlachtung in einen in dieser Zone gelegenen Schlachthof oder, wenn sich in dieser Zone kein Schlachthof befindet, in einen von der zuständigen Behörde benannten Schlachthof innerhalb der Kontrollzone verbracht.
(2) In Ergänzung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 kann nach dem Verfahren des Artikels 19 die systematische Impfung der Equiden gegen die Pferdepest und ihre Kennzeichnung für die Schutzzone angeordnet werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.