Artikel 8 RL 92/35/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die zuständige Behörde zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 6 eine Schutz- und eine Kontrollzone abgrenzt. Bei der Abgrenzung dieser Zonen sind die mit der Pferdepest in Zusammenhang stehenden geographischen, verwaltungstechnischen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren sowie die Kontrollstrukturen zu berücksichtigen.

(2)

a)
Die Schutzzone umfaßt innerhalb des Gemeinschaftsgebiets eine Fläche im Umkreis von mindestens 100 km um jeden befallenen Betrieb.
b)
Die Kontrollzone umfaßt innerhalb des Gemeinschaftsgebiets eine Fläche von mindestens 50 km, die über die Schutzzone hinausgeht und in der während der vorangegangenen 12 Monate nicht systematisch geimpft wurde.
c)
Befinden sich diese Zonen auf dem Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten, so arbeiten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten bei der Abgrenzung der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Zonen zusammen. Erforderlichenfalls können die Schutz- und die Kontrollzone jedoch auch nach dem Verfahren des Artikels 19 abgegrenzt werden.

(3) Die Abgrenzung der Zonen gemäß Absatz 2 kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 19 unter Berücksichtigung folgender Parameter geändert werden:

geographische Lage und ökologische Faktoren;

Witterungsverhältnisse;

Vorkommen und Verteilung des Vektors;

Ergebnisse der gemäß Artikel 7 angestellten Nachforschungen zur Epizootiologie;

Laborbefunde;

Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen, insbesondere Entwesung.

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