Artikel 7 RL 92/35/EWG

(1) Die Nachforschungen zur Epizootiologie beziehen sich auf

die Bestimmung der mutmaßlichen Zeitspanne seit der Infektion des Betriebs;

die Ermittlung der mutmaßlichen Ansteckungsquelle im Betrieb sowie die Ermittlung weiterer Betriebe, deren Equidenbestände sich ebenfalls aus dieser Quelle infiziert oder angesteckt haben könnten;

Vorkommen und Verteilung der Krankheitsvektoren;

die Verbringung der Equiden aus den oder in Richtung der betroffenen Betriebe oder die etwaige Verbringung verendeter Equiden aus diesen Betrieben.

(2) Für die umfassende Koordinierung aller zur schnellstmöglichen Seuchentilgung erforderlichen Maßnahmen und für die Durchführung der epizootiologischen Untersuchung wird ein Krisenzentrum errichtet.

Die allgemeinen Vorschriften für die Errichtung der nationalen Krisenzentren und des gemeinschaftlichen Krisenzentrums werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt.

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