Artikel 6 RL 92/35/EWG
(1) Wird das Vorliegen der Pferdepest amtlich bestätigt, so trifft der amtliche Tierarzt folgende Maßnahmen:
- a)
- Er läßt die erkrankten oder klinische Anzeichen der Pferdepest aufweisenden Equiden des befallenen Betriebs unverzüglich töten.
- b)
- Er läßt die Körper dieser Tiere gemäß der Richtlinie 90/667/EWG vernichten, beseitigen, verbrennen oder vergraben.
- c)
- Er dehnt die Maßnahmen nach Artikel 4 auf die Betriebe in einem Umkreis von 20 km (innerhalb der Schutzzone) um den (die) befallenen Betrieb(e) aus.
- d)
- Er leitet in der unter Buchstabe c) bezeichneten Zone eine systematische Impfung aller Equiden mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Impfstoff sowie deren deutliche und dauerhafte Markierung mit einer nach dem Verfahren des Artikels 19 zugelassenen Methode in die Wege. Unter Berücksichtigung epidemiologischer, meteorologischer, geographischer oder klimatologischer Faktoren kann die zuständige Behörde jedoch Ausnahmen von der Impfverpflichtung vorsehen. Sie unterrichtet davon die Kommission.
- e)
- Er läßt Nachforschungen zur Epizootiologie gemäß Artikel 7 anstellen.
(2) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen über die in Absatz 1 Buchstabe c) genannte Zone hinaus ausdehnen, wenn die geographischen, ökologischen oder meteorologischen Verhältnisse oder die Verbringung von Tieren aus einem oder in einen Betrieb, in dem das Auftreten der Seuche bestätigt wurde, eine mögliche Ausbreitung der Pferdepest vermuten lassen. Sie unterrichtet davon die Kommission.
(3) Liegt die in Absatz 1 genannte Zone im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten, so arbeiten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten bei der Abgrenzung dieser Zone zusammen. Erforderlichenfalls wird die Zone nach dem Verfahren des Artikels 19 abgegrenzt.
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