Artikel 10 RL 92/40/EWG
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß
- a)
- die zuständige Behörde das Verfahren regelt, mit dessen Hilfe Verbringungen von Geflügel und Eiern jederzeit nachvollziehbar sind;
- b)
- der Besitzer bzw. der Halter auf Verlangen der zuständigen Behörde Auskunft über die Zu- und Abgänge von Geflügel und Eiern in seinem Betrieb erteilt;
- c)
- Personen, die Geflügel- und Eiertransport oder -handel betreiben, der zuständigen Behörde Auskunft über die Verbringung der beförderten bzw. gehandelten Tiere und Eier erteilen sowie entsprechende Belege beibringen können.
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