Artikel 10 RL 92/40/EWG

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

a)
die zuständige Behörde das Verfahren regelt, mit dessen Hilfe Verbringungen von Geflügel und Eiern jederzeit nachvollziehbar sind;
b)
der Besitzer bzw. der Halter auf Verlangen der zuständigen Behörde Auskunft über die Zu- und Abgänge von Geflügel und Eiern in seinem Betrieb erteilt;
c)
Personen, die Geflügel- und Eiertransport oder -handel betreiben, der zuständigen Behörde Auskunft über die Verbringung der beförderten bzw. gehandelten Tiere und Eier erteilen sowie entsprechende Belege beibringen können.

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