Artikel 11 RL 92/40/EWG

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

a)
die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre Konzentrationen von der zuständigen Behörde amtlich zugelassen werden;
b)
Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten unter behördlicher Aufsicht

i)
nach amtstierärztlicher Weisung,
ii)
nach dem Reinigungs- und Desinfektionsverfahren für Seuchenbetriebe gemäß Anhang II

stattfinden.

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