Artikel 11 RL 92/40/EWG
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß
- a)
- die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre Konzentrationen von der zuständigen Behörde amtlich zugelassen werden;
- b)
- Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten unter behördlicher Aufsicht
- i)
- nach amtstierärztlicher Weisung,
- ii)
- nach dem Reinigungs- und Desinfektionsverfahren für Seuchenbetriebe gemäß Anhang II
stattfinden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.