Artikel 13 RL 92/40/EWG
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständige Behörde die erforderlichen zweckdienlichen Maßnahmen ergreift, um die Bewohner der Schutz- und Kontrollzonen über die geltenden Beschränkungen zu informieren, und alle notwendigen Vorkehrungen zur Durchsetzung dieser Maßnahmen trifft.
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