Artikel 14 RL 92/40/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in jedem Mitgliedstaat folgende Einrichtungen benannt werden:

a)
ein nationales Laboratorium, das technisch und personell in der Lage ist, die Pathogenität von Influenza-Virusisolaten gemäß Anhang III Kapitel 7 zu bewerten und Influenza-A-Viren der Subtypen H5 und H7 zu identifizieren;
b)
ein nationales Laboratorium, in dem Reagenzien zur Verwendung in regionalen Diagnoselaboratorien getestet werden;
c)
ein nationales Institut oder Laboratorium, in dem zugelassene Vakzinen auf Übereinstimmung mit den Spezifikationen der Vermarktungs-Zulassung geprüft werden können.

(2) Die in Anhang IV aufgeführten nationalen Laboratorien sind für die Koordinierung der Standards und Diagnosemethoden, der Verwendung von Reagenzien und der Vakzinprüfungen zuständig.

(3) Die in Anhang IV aufgeführten nationalen Laboratorien sind zuständig für die Koordinierung der in den einzelnen staatlichen Diagnoselaboratorien für Geflügelpest angewandten Standards und Diagnoseverfahren. Zu diesem Zweck

a)
können sie Diagnosereagenzien an nationale Laboratorien abgeben;
b)
kontrollieren sie die Qualität aller in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Diagnosereagenzien;
c)
veranlassen sie die regelmäßige Durchführung von Vergleichstests;
d)
halten sie Influenzavirus-Isolate aus bestätigten Seuchenfällen des betreffenden Mitgliedstaats vorrätig;
e)
bestätigen sie positive Ergebnisse der regionalen Diagnoselaboratorien.

(4) Die in Anhang IV aufgeführten nationalen Laboratorien stehen in Verbindung zum gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium gemäß Artikel 15.

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