Artikel 15 RL 92/40/EWG

Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für die Geflügelpest ist in Anhang V aufgeführt. Unbeschadet der Bestimmungen der Entscheidung 90/424/EWG, insbesondere des Artikels 28, sind die Befugnisse und Aufgaben dieses Laboratoriums in Anhang V festgelegt.

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