Artikel 16 RL 92/40/EWG

Impfungen gegen die Geflügelpest mit amtlich zugelassenen Vakzinen können nur ergänzend zu den bei Ausbruch der Krankheit getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen nach folgenden Bestimmungen durchgeführt werden:

a)
Der Beschluß, die Bekämpfungsmaßnahmen durch Impfungen zu ergänzen, wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 21 gefaßt. Sie berücksichtigt dabei

die Geflügelkonzentration im Seuchengebiet,

die Merkmale und die Zusammensetzung der zu verwendenden Impfstoffe,

die Verfahren der Überwachung der Abgabe, Lagerung und Verwendung der Impfstoffe,

die Geflügelarten und -kategorien, die geimpft werden können bzw. müssen,

die Impfgebiete.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann der Beschluß zur Durchführung einer Notimpfung im Umkreis des Krankheitsherdes jedoch von dem betroffenen Mitgliedstaat nach Unterrichtung der Kommission getroffen werden, sofern grundlegende Gemeinschaftsinteressen nicht berührt werden. Dieser Beschluß wird unverzüglich im Ständigen Veterinärausschuß nach dem Verfahren des Artikels 21 überprüft.

b)
Wird ein Mitgliedstaat gemäß Buchstabe a) ermächtigt, in einem begrenzten Teil seines Hoheitsgebiets Notimpfungen durchzuführen, so bleibt der Gesundheitsstatus der anderen Landesteile davon unberührt, sofern nach abgeschlossener Impfung für die geimpften Tiere eine Verbringungssperre verhängt wird, deren Dauer nach dem Verfahren des Artikels 21 festzulegen ist.

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