Artikel 17 RL 92/40/EWG

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Krisenplan mit Maßnahmen, die bei Ausbruch der Geflügelpest auf einzelstaatlicher Ebene zu treffen sind.

Dieser Plan regelt den Zugang zu Einrichtungen und Ausrüstungen sowie die Inanspruchnahme von Personal und anderen Mitteln, die zur schnellen und nachhaltigen Tilgung der Seuche benötigt werden.

(2) Für die Erstellung dieser Pläne gelten die Kriterien in Anhang VI.

(3) Die gemäß den Kriterien des Anhangs VI erstellten Pläne sind der Kommission spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt vorzulegen, zu dem Mitgliedstaaten dieser Richtlinie spätestens nachzukommen haben.

(4) Die Kommission prüft, ob diese Pläne die Verwirklichung des gesteckten Ziels ermöglichen, und schlägt dem betreffenden Mitgliedstaat die Änderungen vor, die erforderlich sind, um insbesondere sicherzustellen, daß die Pläne mit denen der anderen Mitgliedstaaten in Einklang stehen.

Die Kommission genehmigt die gegebenenfalls geänderten Pläne nach dem Verfahren des Artikels 21.

Die Pläne können nach demselben Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt geändert oder ergänzt werden, um der Entwicklung der Lage Rechnung zu tragen.

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