Artikel 3 RL 92/40/EWG

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständige Behörde unverzüglich von einem Verdacht auf Ausbruch der Geflügelpest benachrichtigt werden muß.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.