Artikel 2 RL 92/40/EWG
Im Sinne dieser Richtlinie gelten erforderlichenfalls die Definitionen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern(1).
Darüber hinaus gelten folgende Definitionen:
- a)
- „seuchenkrankes Geflügel” : Geflügel,
- —
-
bei dem die Geflügelpest im Sinne von Anhang I nach Untersuchung in einem zugelassenen Labor offiziell bestätigt wurde oder
- —
bei dem — im Falle von Zweit- oder Folgeinfekten — klinische Symptome oder postmortale Läsionen vorliegen, die auf Geflügelpest schließen lassen;
- b)
- „seuchenverdächtiges Geflügel” : Geflügel mit derartigen klinischen Symptomen oder postmortalen Läsionen, daß begründeter Verdacht auf Geflügelpest besteht, und Geflügel, bei dem das Influenza-A-Virus des Subtyps H5 oder H7 nachgewiesen werden konnte;
- c)
- „ansteckungsverdächtiges Geflügel” : Geflügel, das möglicherweise direkt oder indirekt mit dem Seuchenvirus bzw. mit dem Influenza-A-Virus des Subtyps H5 oder H7 in Berührung gekommen ist;
- d)
- „zuständige Behörde” : die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 90/425/EWG(2);
- e)
- „amtlicher Tierarzt” : von der zuständigen Behörde bezeichneter Tierarzt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56).
ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.