Artikel 2 RL 92/40/EWG

Im Sinne dieser Richtlinie gelten erforderlichenfalls die Definitionen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern(1).

Darüber hinaus gelten folgende Definitionen:

a)
„seuchenkrankes Geflügel” : Geflügel,

bei dem die Geflügelpest im Sinne von Anhang I nach Untersuchung in einem zugelassenen Labor offiziell bestätigt wurde oder

bei dem — im Falle von Zweit- oder Folgeinfekten — klinische Symptome oder postmortale Läsionen vorliegen, die auf Geflügelpest schließen lassen;

b)
„seuchenverdächtiges Geflügel” : Geflügel mit derartigen klinischen Symptomen oder postmortalen Läsionen, daß begründeter Verdacht auf Geflügelpest besteht, und Geflügel, bei dem das Influenza-A-Virus des Subtyps H5 oder H7 nachgewiesen werden konnte;
c)
„ansteckungsverdächtiges Geflügel” : Geflügel, das möglicherweise direkt oder indirekt mit dem Seuchenvirus bzw. mit dem Influenza-A-Virus des Subtyps H5 oder H7 in Berührung gekommen ist;
d)
„zuständige Behörde” : die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 90/425/EWG(2);
e)
„amtlicher Tierarzt” : von der zuständigen Behörde bezeichneter Tierarzt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56).

(2)

ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56).

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