Präambel RL 92/40/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Geflügel ist in der Liste in Anhang II des Vertrages aufgeführt und stellt für die landwirtschaftliche Erwerbsbevölkerung eine wichtige Einkommensquelle dar.

Um die Entwicklung des Geflügelsektors zu gewährleisten und den Tiergesundheitsschutz in der Gemeinschaft zu fördern, müssen auf Gemeinschaftsebene die Maßnahmen festgelegt werden, die bei Auftreten der durch ein Influenza-Virus mit spezifischen Merkmalen hervorgerufenen, hochkontagiösen Form der Geflügelpest (nachstehend „Geflügelpest” genannt) zu treffen sind.

Die Geflügelpest kann sehr schnell epizootische Ausmaße mit entsprechend hoher Mortalität annehmen und die Rentabilität der Geflügelhaltung generell nachhaltig beeinträchtigen.

Bei Seuchenverdacht sind sofort alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Krankheit sofort wirksam bekämpft werden kann, wenn der Verdacht sich bestätigt.

Eine Verbreitung der Seuche muß durch strenge Kontrollen der Tierverbringungen und der Verwendung von Erzeugnissen, die möglicherweise Träger von Ansteckungsstoffen sind, sowie gegebenenfalls durch Impfungen verhindert werden.

Für die Krankheitsdiagnose sind die zuständigen Laboratorien verantwortlich, deren Arbeit von einem gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium koordiniert wird.

Gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest bilden die Grundlage für eine einheitliche Tiergesundheitsnorm.

Im Fall des Ausbruchs der Geflügelpest gelten die Bestimmungen des Artikels 3 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(4).

Die Kommission ist mit der Erarbeitung der erforderlichen Durchführungsvorschriften zu betrauen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 231 vom 5. 9. 1991, S. 4.

(2)

ABl. Nr. C 326 vom 16. 12. 1991, S. 242.

(3)

ABl. Nr. C 79 vom 30. 3. 1992, S. 8.

(4)

ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 91/133/EWG (ABl. Nr. L 66 vom 13. 3. 1991, S 18).

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