Artikel 6 RL 92/42/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, ein spezifisches System von Zeichen nach den Verfahren des Artikels 7 anzuwenden, aus denen die jeweilige Energieeffizienz der Heizkessel klar hervorgeht. Dieses System gilt für Heizkessel, deren Leistungsfähigkeit über den in Artikel 5 Absatz 1 angegebenen Wirkungsgradanforderungen für Standardheizkessel liegt.

Sind der Wirkungsgrad bei Nennleistung und der Wirkungsgrad bei Teillast gleich oder größer als die entsprechenden Werte für Standardheizkessel, so erhält der Heizkessel einen Sternentsprechend dem Muster in Anhang I Nummer 2.

Liegen der Wirkungsgrad bei Nennleistung und der Wirkungsgrad bei Teillast um drei oder mehr Punkte über den entsprechenden Werten für Standardheizkessel, so erhält der Heizkessel zwei Sterne.

Bei jeder zusätzlichen Überschreitung um drei Punkte bei Nennleistung und bei Teillast kann ein zusätzlicher Stern entsprechend der Darstellung in Anhang II verliehen werden.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen keine weiteren Zeichen zulassen, die mit den in Absatz 1 erwähnten Zeichen verwechselt werden könnten.

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