Artikel 5 RL 92/42/EWG

(1) Die verschiedenen Heizkesseltypen müssen bestimmten Wirkungsgradanforderungen entsprechen:

bei Nennleistung, d. h. in Betrieb bei der Nennleistung Pn, ausgedrückt in kW, und bei einer mittleren Kesselwassertemperatur von 70 oC

und

bei Teillast, d. h. in Betrieb bei 30 % Belastung und bei einer je nach Heizkesseltyp unterschiedlichen mittleren Kesselwassertemperatur.

Nachfolgende Tabelle zeigt den jeweils einzuhaltenden Wirkungsgrad:

Heizkesseltyp Leistungsintervalle Wirkungsgrad bei Nennleistung Wirkungsgrad bei Teillast
kW Durchschnittliche Wassertemperatur des Heizkessels (in oC) Formel der Wirkungsgradanforderung (in %) Durchschnittliche Wassertemperatur des Heizkessels (in oC) Formel der Wirkungsgradanforderung (in %)
Standardheizkessel 4 bis 400 70 ≥ 84 + 2 logPn ≥ 50 ≥ 80 + 3 logPn
Niedertemperatur-Heizkessel(*) 4 bis 400 70 ≥ 87,5 + 1,5 logPn 40 ≥ 87,5 + 1,5 logPn
Brennwertkessel 4 bis 400 70 ≥ 91 + 1 logPn 30(**) ≥ 97 + 1 logPn

(2) In den im Auftrag der Kommission in Übereinstimmung mit der Richtlinie 83/189/EWG und der Richtlinie 88/182/EWG(1) ausgearbeiteten harmonisierten Normen bezüglich der Anforderungen dieser Richtlinie werden insbesondere die Prüfmethoden für die Produktion und die Messungen festgelegt. In die Wirkungsgradanforderungen müssen angemessene Toleranzen einbezogen werden.

Fußnote(n):

(*)

Einschließlich Brennwertkessel für flüssige Brennstoffe.

(**)

Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur).

(1)

ABl. Nr. L 81 vom 26.3.1988, S. 75.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.