Artikel 4 RL 92/42/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten und von Heizkesseln, die mit dieser Richtlinie in Einklang stehen und mit der in Artikel 7 vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen sind, mit der ihre Konformität mit allen Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der Konformitätsbewertung gemäß den in Artikel 7 und 8 festgelegten Verfahren angezeigt wird, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern, es sei denn, im Vertrag oder in anderen Richtlinien oder Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ist etwas anderes vorgesehen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nur Heizkessel in Betrieb genommen werden können, die den Anforderungen an den Wirkungsgrad nach Artikel 5 Absatz 1 und den Bedingungen für die Inbetriebnahme gerecht werden, die sie entsprechend den örtlichen klimatischen Gegebenheiten sowie den Energie- und Nutzungsmerkmalen der Gebäude festlegen.

(3) Jedoch gestatten die Mitgliedstaaten, in denen zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie Backboiler und/oder in einem Wohnraum zu installierende Heizkessel weit verbreitet sind, weiterhin deren Inbetriebnahme, sofern die Wirkungsgrade sowohl bei Nennleistung als auch bei Teillast von 30 % nicht um mehr als 4 % unter den in Artikel 5 Absatz 1 für Standardheizkessel festgelegten Anforderungen liegen.

(4) Die Auswirkungen der Absätze 2 und 3 werden von der Kommission ständig überwacht und im Rahmen des nach Artikel 10 vorzulegenden Berichts untersucht. Hierzu übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Informationen, damit diese dem Rat die in Artikel 10 vorgesehenen Änderungsvorschläge vorlegen kann, durch die in jedem Fall eine effiziente Energienutzung und der freie Verkehr der Heizkessel in der Gemeinschaft gewährleistet werden.

(5)

a)
Falls die Heizkessel auch von anderen Richtlinien erfaßt werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieser Heizkessel mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
b)
Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die den Heizkesseln beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten geltenden Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.

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