Artikel 3 RL 92/42/EWG

(1) Nicht unter diese Richtlinie fallen:

Warmwasserheizkessel, die mit verschiedenen Brennstoffen, darunter auch feste Brennstoffe, beschickt werden können;

Anlagen zur sofortigen Warmwasserbereitung;

Heizkessel, die für die Beschickung mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen (Industrierestgas, Biogas usw.);

Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raums, in dem sie installiert sind, ausgelegt sind, nebenbei aber auch Warmwasser für Zentralheizung und für Gebrauchszwecke liefern;

Geräte mit einer Nennleistung unter 6 kW zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf;

einzeln produzierte Heizkessel;

KWK-Blöcke im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt(1).

(2) Bei Heizkesseln mit Doppelfunktion — Raumheizung und Warmwasserbereitung — betreffen die Wirkungsgradanforderungen nach Artikel 5 Absatz 1 nur die Heizfunktion.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.

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