Artikel 9 RL 92/42/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Januar 1993 die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 1994 an.
Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten gestatten bis zum 31. Dezember 1997 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten, die den in ihrem Hoheitsgebiet zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Standards entsprechen.
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