Präambel RL 92/42/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission(1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Entscheidung 91/565/EWG(4) sieht im Rahmen des SAVE-Programms die Förderung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft vor.

Die Maßnahmen zur schrittweisen Errichtung des Binnenmarktes müssen innerhalb einer Frist, die am 31. Dezember 1992 abläuft, ergriffen werden. Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie die Freizügigkeit der Personen gewährleistet sind.

In der Entschließung des Rates vom 15. Januar 1985 über die Verbesserung der Energiesparprogramme der Mitgliedstaaten(5) werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, ihre Anstrengungen zur Förderung einer rationelleren Energienutzung durch die Entwicklung integrierter Energiesparpolitiken fortzusetzen und nötigenfalls zu verstärken.

In der Entschließung des Rates vom 16. September 1986 über neue energiepolitische Ziele der Gemeinschaft für 1995 und die Konvergenz der Politik der Mitgliedstaaten(6) ist insbesondere eine Erhöhung des Wirkungsgrades der Energieendnachfrage um 20 % als Ziel vorgegeben.

Gemäß Artikel 130r des Vertrages hat die Umweltpolitik der Gemeinschaft zum Ziel, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten.

Bei den Vorschlägen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umwelt- und Verbraucherschutz ist von einem hohen Schutzniveau auszugehen.

In seiner Entschließung vom 21. Juni 1989(7) hat der Rat erklärt, daß die Gemeinschaft den Risiken möglicher Klimaveränderungen im Zusammenhang mit dem Treibhauseffekt größere Aufmerksamkeit schenken sollte; gemäß seinen Schlußfolgerungen vom 29. Oktober 1990 sollen auf Gemeinschaftsebene die CO2-Emissionen im Jahr 2000 auf dem Niveau von 1990 stabilisiert werden.

Ein Großteil des Energieverbrauchs der Gemeinschaft entfällt auf den Wirtschaftssektor Privathaushalte und Dienstleistungen.

Dieser Sektor wird im Zuge der wachsenden Verbreitung von Zentralheizungen und einer allgemeinen Steigerung des Wärmekomforts noch an Bedeutung gewinnen.

Ein besserer Wirkungsgrad der Heizkessel liegt im Interesse der Verbraucher; Energieeinsparungen bedeuten weniger Einfuhren von Kohlewasserstoffen, und die Verringerung der Energieabhängigkeit der Gemeinschaft wird sich günstig auf deren Handelsbilanz auswirken.

Die Richtlinie 78/170/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilernetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten(8) hat dazu geführt, daß in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Wirkungsgradniveaus festgelegt wurden.

Hohe Wirkungsgradanforderungen für Warmwasserheizkessel haben zur Folge, daß die Spanne der technischen Daten der am Markt angebotenen Ausrüstungen sich verengt; hierdurch wird die Serienfertigung erleichtert und werden Skaleneinsparungen gefördert. Fehlt eine Vorschrift, die Anforderungen auf ausreichend hohem Niveau verbindlich macht, so besteht die Gefahr, daß die Vollendung des Binnenmarktes eine spürbare Leistungsminderung bei Heizanlagen nach sich zieht, weil Heizkessel mit schwachem Wirkungsgrad am Markt vordringen können.

Innerhalb der Gemeinschaft bestehen sehr große Unterschiede hinsichtlich der örtlichen klimatischen Gegebenheiten sowie der Energie- und Nutzungsmerkmale der Gebäude. Bei der Festlegung der Bedingungen für die Inbetriebnahme von Heizkesseln nach Maßgabe dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten diesen Unterschieden Rechnung tragen. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, daß die Mitgliedstaaten, in denen zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Richtlinie sogenannte Backboiler-Heizkessel sowie für die Installierung in Wohnräumen ausgelegte Heizkessel weit verbreitet sind, in genau festgelegtem Rahmen weiterhin das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Heizkessel gestatten. Diese Regelung muß von der Kommission besonders überwacht werden.

Die vorliegende Richtlinie zur Beseitigung der technischen Hemmnisse aufgrund des Wirkungsgrads von Heizkesseln soll der neuen Konzeption folgen, die in der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985(9) festgelegt wurde und insbesondere vorsieht, daß sich die Harmonisierung der Rechtsvorschriften auf die Festlegung der grundlegenden Anforderungen im Rahmen von Richtlinien nach Artikel 100 des EWG-Vertrags, denen die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse genügen müssen, beschränkt und daß diese Anforderungen ausreichend präzise zu formulieren sind, so daß sie Verpflichtungen darstellen können, deren Nichteinhaltung Sanktionen nach sich ziehen kann, und es den für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständigen Stellen möglich ist, bei Fehlen entsprechender Normen die Konformität der betreffenden Erzeugnisse zu bescheinigen.

Der Rat hat am 28. März 1983 die Richtlinie 83/189/EWG(10) über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften erlassen.

Der Rat hat am 13. Dezember 1990 den Beschluß 90/683/EWG(11) über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren erlassen.

Die den Anforderungen an den Wirkungsgrad entsprechenden Heizkessel erhalten das CE-Zeichen und gegebenenfalls die entsprechenden Symbole, damit sie in der Gemeinschaft in den freien Verkehr gebracht und ihrem Zweck entsprechend in Betrieb genommen werden können.

Der Rat hat am 21. Dezember 1988 die Richtlinie 89/106/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(12) erlassen.

Bei den unter die vorliegende Richtlinie fallenden Gasheizkesseln sind Wirkungsgradanforderungen festzulegen, um eine rationelle Energienutzung gemäß der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen(13) zu fördern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 292 vom 22.11.1990, S. 8.

(2)

ABl. Nr. C 129 vom 20.5.1991, S. 97, und ABl. Nr. C 94 vom 13.4.1992.

(3)

ABl. Nr. C 102 vom 18.4.1991, S. 46.

(4)

ABl. Nr. L 307 vom 8.11.1991, S. 34.

(5)

ABl. Nr. C 20 vom 22.1.1985, S. 1.

(6)

ABl. Nr. C 241 vom 25.9.1986, S. 1.

(7)

ABl. Nr. C 183 vom 20.7.1989, S. 4.

(8)

ABl. Nr. L 52 vom 23.2.1978, S. 32. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 82/885/EWG (ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1982, S. 19).

(9)

ABl. Nr. C 136 vom 4.6.1985, S. 1.

(10)

ABl. Nr. L 109 vom 26.4.1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/230/EWG (ABl. Nr. L 128 vom 18.5.1990, S. 15).

(11)

ABl. Nr. L 380 vom 31.12.1990, S. 13.

(12)

ABl. Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

(13)

ABl. Nr. L 196 vom 26.7.1990, S. 15.

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