Artikel 1 RL 92/42/EWG
In dieser Richtlinie, die eine Maßnahme im Rahmen des SAVE-Programms zur Förderung von Energieeinsparungen in der Gemeinschaft darstellt, werden die Anforderungen an den Wirkungsgrad von neuen Warmwasserheizkesseln festgelegt, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und deren Nennleistung gleich oder größer als 4 kW und gleich oder kleiner als 400 kW ist, im folgenden als „Heizkessel” bezeichnet.
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