Artikel 14 RL 92/44/EWG
Bericht
Die Kommission überprüft die Durchführung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat sobald wie möglich, jedoch nicht später als bis zum 31. Dezember 1999 darüber Bericht. Der Bericht stützt sich unter anderem auf die Informationen, die der Kommission und dem ONP-Ausschuß von den Mitgliedstaaten geliefert werden. Der Bericht enthält eine Prüfung der Notwendigkeit des Fortbestands dieser Richtlinie, wobei die Entwicklungen in Richtung auf ein rein wettbewerbsorientiertes Umfeld zu berücksichtigen sind. Bei Bedarf wird in dem Bericht überprüft, welche Bestimmungen dieser Richtlinie in Anbetracht der Entwicklungen des Marktes angepaßt werden sollten; in dem Bericht können ferner weitere Maßnahmen zur Verfolgung der Ziele dieser Richtlinie vorgeschlagen werden.
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