Artikel 13 RL 92/44/EWG

Aussetzung bestimmter Verpflichtungen

(1) Kann ein Mitgliedstaat den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 10 Absatz 1 oder 2 nicht nachkommen oder läßt sich absehen, daß er dazu nicht in der Lage ist, so teilt er der Kommission die Gründe hierfür mit.

(2) Eine Aussetzung der Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 1 oder 2 ist nur zulässig, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, daß die Verpflichtungen aus Artikel 7 angesichts des derzeitigen Entwicklungsstands seines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder der Nachfragebedingungen eine übermäßige Belastung für dieTelekommunikationsorganisation in diesem Mitgliedstaat darstellen würden.

(3) Eine Aussetzung der Verpflichtungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder 2 ist nur zulässig, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, daß die Erfüllung der Anforderungen eine übermäßige Belastung für die gemäß Artikel 11 Absatz 1a mitgeteilte Organisation in diesem Mitgliedstaat darstellen würde.

(4) Der Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, bis zu welchem Termin er die Anforderungen erfüllen kann und welche Maßnahmen er zur Einhaltung dieses Termins vorsieht.

(5) Geht bei der Kommission eine Mitteilung gemäß Absatz 1 ein, so informiert sie die Mitgliedstaaten, ob ihres Erachtens die besondere Situation des betreffenden Mitgliedstaats nach den in Absatz 2 oder 3 genannten Kriterien für diesen Mitgliedstaat eine Aussetzung der Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 10 Absatz 1 oder 2 rechtfertigt und bis zu welchem Zeitpunkt dies gerechtfertigt ist.

(6) Eine Aussetzung nach Absatz 2 kann nicht gewährt werden, wenn die Nichteinhaltung des Artikels 7 durch Aktivitäten der gemäß Artikel 11 Absatz 1a mitgeteilten Organisationen des betreffenden Mitgliedstaats in Wettbewerbsbereichen im Sinne des Gemeinschaftsrechts bedingt ist.

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