Artikel 12 RL 92/44/EWG
Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
Unbeschadet
- a)
- jeglicher Maßnahmen, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat gegebenenfalls nach dem Vertrag, insbesondere gemäß Artikel 169 oder 170 ergreift,
- b)
- der Rechte, die der das Verfahren nach den Nummern 1 bis 5 in Anspruch nehmenden Person, den betreffenden gemäß Artikel 11 Absatz 1a mitgeteilten Organisationen oder einer weiteren Person nach geltendem nationalem Recht zustehen, es sei denn, sie gehen eine Vereinbarung zur Lösung ihrer Streitfragen ein,
steht den Benutzern folgendes Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zur Verfügung:
- 1.
- Jeder Benutzer, der geltend macht, durch Verstöße gegen diese Richtlinie insbesondere in bezug auf innergemeinschaftliche Mietleitungen geschädigt worden zu sein oder eine Schädigung befürchten zu müssen, kann die nationale Regulierungsbehörde anrufen.
- 2.
- Ist auf nationaler Ebene keine Einigung zu erzielen, so kann die sich geschädigt fühlende Partei durch schriftliche Benachrichtigung ihrer nationalen Regulierungsbehörde und der Kommission das unter den Nummern 3 und 4 vorgesehene Verfahren in Anspruch nehmen.
- 3.
- Stellt die nationale Regulierungsbehörde oder die Kommission nach einer Notifizierung gemäß Nummer 2 fest, daß Anlaß für weitere Prüfung besteht, so kann sie den Fall an den Vorsitzenden des ONP-Ausschusses weiterleiten.
- 4.
-
Im Fall der Nummer 3 leitet der Vorsitzende des ONP-Ausschusses, sofern er überzeugt ist, daß auf nationaler Ebene alle zumutbaren Schritte getätigt wurden, das folgende Verfahren ein:
- a)
- Er beruft so bald wie möglich eine Arbeitsgruppe ein, der mindestens zwei Mitglieder des Ausschusses, ein Vertreter der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde und er selbst oder ein anderer, von ihm benannter Beamter der Kommission angehören. Die Arbeitsgruppe tritt in der Regel innerhalb von zehn Tagen zusammen. Der Vorsitzende kann auf Vorschlag eines Mitglieds der Arbeitsgruppe beschließen, höchstens zwei weitere Personen als Sachverständige zu Rate zu ziehen.
- b)
- Die Arbeitsgruppe gibt der Partei, die dieses Verfahren in Anspruch nimmt, den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten und den betreffenden gemäß Artikel 11 Absatz 1a mitgeteilten Organisationen Gelegenheit, ihre Ansichten mündlich oder schriftlich darzulegen.
- c)
- Die Arbeitsgruppe bemüht sich, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Der Vorsitzende unterrichtet den ONP-Ausschuß über die Ergebnisse dieses Verfahrens.
- 5.
- Die Partei, die das Verfahren nach diesem Artikel in Anspruch nimmt, trägt ihre eigenen Kosten für die Teilnahme an diesem Verfahren.
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