Artikel 11 RL 92/44/EWG

Notifizierung und Berichtswesen

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre für die Durchführung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben zuständige(n) nationale(n) Regulierungsbehörde(n) mit.

Sie teilen der Kommission Änderungen bei ihren nationalen Regulierungsbehörden unverzüglich mit.

(1a) Die nationalen Regulierungsbehörden teilen der Kommission die Namen der Organisationen mit, die Mietleitungen bereitstellen, welche dieser Richtlinie unterliegen. Diese Mitteilung umfaßt gegebenenfalls die Mietleitungstypen, die jede Organisation in jedem geographischen Gebiet bereitstellen muß, um die Anforderung des Artikels 1 zu erfüllen; sie umfaßt ferner alle Fälle, für die gemäß Artikel 10 Absatz 4 dessen Absatz 1 nicht gilt.

(2) Die nationale Regulierungsbehörde stellt mindestens einmal pro Kalenderjahr statistische Berichte zur Verfügung, aus denen die erbrachten Leistungen in bezug auf die gemäß Artikel 3 veröffentlichten Lieferbedingungen, insbesondere hinsichtlich der Lieferfristen und der Reparaturzeit, hervorgehen. Die Berichte werden der Kommission spätestens fünf Monate nach Ablauf des jährlichen Berichtszeitraums übersandt.

Die nationale Regulierungsbehörde hält die Angaben über die Fälle, in denen der Zugang zu Mietleitungen und deren Nutzung eingeschränkt wurden, sowie über die getroffenen Maßnahmen einschließlich deren Begründung zur Verfügung und legt sie der Kommission auf Anforderung vor.

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