Artikel 10 RL 92/44/EWG

Tarifgrundsätze und Kostenrechnung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Tarife für Mietleitungen den Grundsätzen der Kostenorientierung und Transparenz folgen und den folgenden Regeln entsprechen:

a)
Die Tarife für Mietleitungen werden unbeschadet des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung nach Artikel 8 Absatz 2 unabhängig vom Typ der Anwendung, die der Benutzer der Mietleitung vorsieht, festgelegt.
b)
Die Tarife für Mietleitungen umfassen in der Regel folgende Elemente:

eine einmalige Anschlußgebühr,

eine regelmäßige Miete in der Form eines Pauschalsatzes (flat-rate).

Wenn andere Tarifelemente angewendet werden, müssen diese transparent sein und auf objektiven Kriterien basieren.

c)
Die Tarife für Mietleitungen gelten für die Einrichtungen, die zwischen den Netzabschlußpunkten bereitgestellt werden, an denen der Benutzer Zugang zu den Mietleitungen hat.

Bei Mietleitungen, die von mehr als einer gemäß Artikel 11 Absatz 1a mitgeteilten Organisation bereitgestellt werden, können „Halbleitungstarife” , d. h. von einem Netzabschlußpunkt bis zu einer angenommenen Leitungsmittel, zugrunde gelegt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß ihre gemäß Artikel 11 Absatz 1a mitgeteilten Organisationen bis zum 31. Dezember 1993 ein zur Umsetzung des Absatzes 1 geeignetes Kostenrechnungssystem ausarbeiten und in die Praxis umsetzen.

Unbeschadet des Unterabsatzes 3 umfaßt ein solches System folgende Elemente:

a)
Die Kosten für die Mietleitungen umfassen vor allem die direkten Kosten, die den gemäß Artikel 11 Absatz 1a mitgeteilten Organisationen durch den Aufbau, den Betrieb von Mietleitungen sowie durch die Vermarktung von und die Abrechnung bei Mietleitungen entstehen.
b)
Gemeinsame Kosten, d. h. Kosten, die sich weder unmittelbar zu Mietleitungen noch zu anderen Aktivitäten zuordnen lassen, werden wie folgt umgelegt:

i)
Gemeinsame Kostenkategorien werden möglichst aufgrund einer direkten Analyse des Kostenursprungs umgelegt.
ii)
Ist eine solche Analyse nicht möglich, so werden gemeinsame Kostenkategorien aufgrund einer indirekten Verknüpfung mit einer anderen Kostenkategorie oder einer Gruppe von Kostenkategorien umgelegt, für die eine direkte Zuordnung oder Aufschlüsselung möglich ist. Die indirekte Verknüpfung stützt sich dabei auf vergleichbare Kostenstrukturen.
iii)
Ist weder eine direkte noch eine indirekte Kostenaufschlüsselung möglich, so wird die Kostenkategorie aufgrund eines allgemeinen Schlüssels zugeteilt; dieser errechnet sich aus dem Verhältnis zwischen allen direkt umgelegten oder zugeordneten Ausgaben für Mietleitungen einerseits und für sonstige Dienste andererseits.

Nach dem 31. Dezember 1993 dürfen andere Kostenrechnungssysteme nur angewendet werden, wenn sie zur Umsetzung des Absatzs 1 geeignet sind und die nationale Regulierungsbehörde der Anwendung bei der gemäß Artikel 11 Absatz 1a mitgeteilten Organisation zugestimmt hat. Die Anwendung steht dabei unter dem Vorbehalt, daß die Kommission vor der Anwendung informiert worden ist.

(3) Die nationale Regulierungsbehörde hält hinreichend detaillierte Angaben zu dem Kostenrechnungssystem bereit, das die gemäß Artikel 11 Absatz 1a mitgeteilten Organisationen im Hinblick auf Absatz 2 anwenden. Sie legt der Kommission diese Angaben auf Anfrage vor.

(4) Die nationale Regulierungsbehörde wendet die Anforderungen des Absatzes 1 nicht an, wenn eine Organisation in bezug auf ein spezielles Mietleitungsangebot in einem bestimmten geographischen Gebiet keine beträchtliche Marktmacht besitzt.

Die nationale Regulierungsbehörde kann beschließen, die Anforderungen des Absatzes 1 in einem bestimmten geographischen Gebiet nicht anzuwenden, wenn für sie der Nachweis erbracht ist, daß auf dem betreffenden Mietleitungsmarkt wirklicher Wettbewerb besteht, der sich in einer bereits bestehenden Tarifierung zeigt.

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