Artikel 9 RL 92/44/EWG

Gemeinsame Auftrags- und Abrechnungsverfahren

(1) Die Mietgliedstaaten regen an, daß bis zum 31. Dezember 1992 in Konsultation mit den Benutzern folgende mit den formellen und materiellen Wettbewerbsregeln konforme Verfahren eingeführt werden:

ein gemeinsames Auftragsverfahren für den Bereich der Gemeinschaft;

ein Verfahren für die Bestellung von Mietleitungen bei einer Stelle, das auf Wunsch des Benutzers angewendet wird;

ein Verfahren für die Rechnungserstellung für Mietleitungen an einer Stelle, das auf Wunsch des Benutzers angewendet wird. Bei diesem Verfahren werden die Preiselemente, die sich ergeben aus den nationalen Mietleitungen und den entsprechenden Anteilen der internationalen Mietleitungen, die durch die beteiligten Telekommunikationsorganisationen bereitgestellt werden, in der Rechnung für den Benutzer getrennt ausgewiesen.

(2) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie spätestens nachzukommen haben, über die hinsichtlich der Verfahren nach Absatz 1 erzielten Ergebnisse. Diese Ergebnisse werden durch den ONP-Ausschuß geprüft.

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