Artikel 8 RL 92/44/EWG
Überwachung durch die nationale Regulierungsbehörde
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die nationale Regulierungsbehörde ihre Verfahren so festlegt, daß sie im Einzelfall und so schnell wie möglich entscheiden kann, ob den gemäß Artikel 11 Absatz 1a mitgeteilten Organisationen bestimmte Maßnahmen — wie z. B. Ablehnung der Bereitstellung einer Mietleitung oder Einschränkung der Verfügbarkeit von Mietleitungen wegen angeblicher Nichteinhaltung der Nutzungsbedingungen — gestattet oder untersagt werden. Diese Verfahren können auch die Möglichkeit für die nationale Regulierungsbehörde vorsehen, vorab festgelegte Maßnahmen bei festgestellten Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen zu genehmigen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß diese Verfahren einen transparenten Entscheidungsprozeß vorsehen, bei dem die Rechte der Parteien in angemessener Weise gewahrt werden. Die Entscheidung wird getroffen, nachdem beiden Parteien Gelegenheit geboten wurde, ihren Fall darzulegen. Die Entscheidung muß begründet sein und den Parteien innerhalb einer Woche mitgeteilt werden; sie wird nicht von ihrer Bekanntgabe wirksam.
Das Recht der betroffenen Parteien, die Gerichte anzurufen, bleibt durch diese Bestimmung unberührt.
(2) Die nationale Regulierungsbehörde stellt sicher, daß die gemäß Artikel 11 Absatz 1a mitgeteilten Organisationen bei der Bereitstellung von Mietleitungen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachten. Diese Organisationen müssen Organisationen, die gleichartige Dienste erbringen, unter vergleichbaren Umständen gleichwertige Bedingungen anbieten und müssen Mietleitungen zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität für andere bereitstellen, wie sie es für ihre eigenen Dienste oder gegebenenfalls die ihrer Tochter- oder Partnerunternehmen tun.
(3) Hält es eine gemäß Artikel 11 Absatz 1a mitgeteilte Organisation auf eine Einzelanfrage hin für unzumutbar, eine Mietleitung zu ihren veröffentlichten Tarifen und Lieferbedingungen bereitzustellen, so muß sie zuvor die Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörde zur Änderung dieser Bedingungen in diesem Einzelfall einholen.
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