Artikel 7 RL 92/44/EWG
Bereitstellung eines Mindestangebots an Mietleitungen mit einheitlichen technischen Merkmalen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die gemäß Artikel 11 Absatz 1a mitgeteilten Organisationen einzeln oder gemeinsam ein Mindestangebot an Mietleitungen gemäß Anhang II bereitstellen, um ein gemeinschaftsweit harmonisiertes Angebot zu garantieren.
(2) Falls noch keine Mietleitungen gemäß den in Anhang II aufgeführten Normen zur Verfügung stehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß diese Mietleitungstypen bis zu dem sich aus der Anwendung von Artikel 15 ergebenden Zeitpunkt eingeführt werden.
(2a) Die Mitgliedstaaten fördern unter Berücksichtigung der Nachfrage und der Fortschritte bei der Normung die Bereitstellung zusätzlicher, in Anhang III aufgeführter Mietleitungstypen.
(3) Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Anhänge II und III an neue technologische Entwicklungen und an Änderungen bei der Marktnachfrage, einschließlich der etwaigen Streichung bestimmer Mietleitungstypen in den Anhängen, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 der Richtlinie 90/387/EWG festgelegt, wobei dem Entwicklungsstand der nationalen Netze Rechnung zu tragen ist.
(4) Die Bereitstellung anderer Mietleitungen außerhalb des Mindestangebots von Mietleitungen, das von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden muß, darf die Bereitstellung dieses Mindestangebots nicht beeinträchtigen.
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