Artikel 6 RL 92/44/EWG

Zugangs- und Nutzungsbedingungen und grundlegende Anforderungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen bei Einschränkungen des Zugangs zu Mietleitungen und deren Nutzung gemäß dem Gemeinschaftsrecht sicher, daß diese Einschränkungen von den nationalen Regulierungsbehörden mit ordnungspolitischen Mitteln auferlegt werden.

Es dürfen keine technischen Einschränkungen für die Zusammenschaltung von Mietleitungen untereinander oder von Mietleitungen und öffentlichen Telekommunikationsnetzen eingeführt oder aufrechterhalten werden.

(2) Soweit der Zugang zu und die Nutzung von Mietleitungen aufgrund grundlegender Anforderungen eingeschränkt ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß in den relevanten nationalen Vorschriften angegeben wird, welche der in Absatz 3 genannten grundlegenden Anforderungen diesen Beschränkungen zugrunde liegen.

(3) Die grundlegenden Anforderungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 90/387/EWG werden auf Mietleitungen wie folgt angewendet:

a)
Sicherheit des Netzbetriebs

Eine gemäß Artikel 11 Absatz 1a mitgeteilte Organisation kann folgende Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit des Netzbetriebs für die Dauer einer Notsituation zu gewährleisten:

Unterbrechung des Dienstes,

Einschränkung von Dienstmerkmalen,

Verweigerung des Dienstzugangs.

Unter Notsituation ist hier der Ausnahmefall höherer Gewalt zu verstehen, z.B. außergewöhnliche Wetterverhältnisse, Erdbeben, Überschwemmungen, Blitzschlag oder Feuer.

Im Fall einer Notsituation setzt die gemäß Artikel 11 Absatz 1a mitgeteilte Organisation alles daran, um die Aufrechterhaltung des Dienstes für alle Benutzer sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die gemäß Artikel 11 Absatz 1a mitgeteilten Organisationen die Benutzer und die nationale Regulierungsbehörde unverzüglich über Beginn und Ende der Notsituation sowie über Art und Ausmaß der vorübergehenden Diensteinschränkungen informieren.

b)
Aufrechterhaltung der Netzintegrität

Der Benutzer hat das Recht, daß ihm ein mit den Spezifikationen für die Netzabschlußpunkte konformer, vollständig transparenter Dienst bereitgestellt wird, den er nach seinen Wünschen umstrukturiert nutzen kann, wobei z. B. keine bestimmten Kanalzuordnungen verboten oder vorgeschrieben sind. Beschränkungen bei der Nutzung der Mietleitungen aus Gründen der Aufrechterhaltungen der Netzintegrität werden nicht auferlegt, solange die Zugangsbedingungen, die sich auf Endeinrichtungen beziehen, erfüllt sind.

c)
Interoperabilität der Dienste

Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 und des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 90/387/EWG wird die Nutzung von Mietleitungen nicht aus Gründen der Interoperabilität von Diensten eingeschränkt, wenn die Zugangsbedingungen, die sich auf Endeinrichtungen beziehen, erfüllt sind.

d)
Datenschutz

Im Hinblick auf den Datenschutz dürfen die Mitgliedstaaten den Zugang zu und die Nutzung von Mietleitungen nur insoweit einschränken, als dies erforderlich ist, um die Einhaltung der relevanten Datenschutzbestimmungen einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten, der Vertraulichkeit der übertragenen oder gespeicherten Daten sowie des Schutzes der Privatsphäre in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht sicherzustellen.

(4) Zugangsbedingungen, die sich auf Endeinrichtungen beziehen

Zugangsbedingungen, die sich auf Endeinrichtungen beziehen, gelten als erfüllt, wenn die Endeinrichtung den gemäß der Richtlinie 91/263/EWG(1) oder der Richtlinie 93/97/EWG(2) festgelegten Zulassungsbedingungen für den Anschluß an den Netzabschlußpunkt des betreffenden Mietleitungstyps entspricht.

Falls die Endeinrichtung eines Benutzers diesen Bedingungen nicht oder nicht mehr entspricht, kann die Bereitstellung einer Mietleitung ausgesetzt werden, bis das Endgerät vom Netzabschlußpunkt getrennt wurde.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die gemäß Artikel 11 Absatz 1a mitgeteilten Organisationen den Benutzer unverzüglich unter Angabe der Gründe über die Aussetzung unterrichten. Sobald der Benutzer dafür gesorgt hat, daß das vorschriftswidrige Endgerät vom Netzabschlußpunkt getrennt wurde, wird die Mietleitung wieder bereitgestellt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 128 vom 23. 5. 1991, S. 1.

(2)

ABl. L 290 vom 24. 11. 1993, S. 1.

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