Artikel 5 RL 92/44/EWG
Bedingungen für die Aufhebung der Angebote
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß bestehende Angebote für eine angemessene Dauer aufrechterhalten werden und daß die Aufhebung eines Angebots nur in Abstimmung mit den betroffenen Benutzern erfolgt. Unbeschadet anderer Rechtsmittel, die nach nationalem Recht bestehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß Benutzer den Fall der nationalen Regulierungsbehörde vortragen können, wenn sie mit dem von der gemäß Artikel 11 Absatz 1a mitgeteilten Organisation vorgesehenen Datum der Aufhebung des Angebots nicht einverstanden sind.
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