ANHANG I RL 92/44/EWG
PRÄSENTATION DER INFORMATIONEN ÜBER MIETLEITUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1
Die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 sollen der nachstehenden Präsentation entsprechen:
- A.
-
Technische Merkmale
Zu den technischen Merkmalen gehören — unbeschadet der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(1) — die physikalischen und elektrischen Eigenschaften sowie die am Netzabschlußpunkt geltenden detaillierten technischen und Leistungsspezifikationen. Ein klarer Verweis auf die zugrunde gelegten Normen ist erforderlich.
- B.
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Tarife
Die Tarife umfassen die einmaligen Anschlußgebühren, regelmäßige Mieten und sonstige Gebühren. Bei einer abgestuften Tarifgestaltung, z. B. aufgrund unterschiedlicher Dienstqualitäten oder der Anzahl der bereitgestellten Mietleitungen (Mengenbestellung), ist dies anzugeben.
- C.
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Lieferbedingungen
Die Lieferbedingungen umfassen mindestens die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Elemente.
- D.
-
Lizenzanforderungen
Die Informationen über Lizenzanforderungen, Lizenzverfahren und/oder Lizenzbedingungen vermitteln einen kompletten Überblick über alle Faktoren, die sich auf die Nutzungsbedingungen für Mietleitungen auswirken. Sie umfassen, soweit zutreffend, folgende Angaben:
- 1.
- eine klare Beschreibung der Dienstkategorien, für die Lizenzverfahren einzuhalten und Lizenzbedingungen vom Benutzer der Mietleitung oder seinen Kunden zu erfüllen sind;
- 2.
- Angaben zur Art der Lizenzbedingungen. Insbesondere ist anzugeben, ob die betreffende Lizenz allgemeiner Art ist und keine individuelle Registrierung und/oder Genehmigung erfordert oder ob die Lizenzbedingungen eine Registrierung und/oder Genehmigung auf individueller Basis vorschreiben;
- 3.
- klare Angabe der Laufzeit der Lizenz, gegebenenfalls mit Revisionsdatum;
- 4.
- Bedingungen, die sich aus der Anwendung der grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 6 ergeben;
- 5.
- sonstige Auflagen, die den Mietleitungsbenutzern von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 90/388/EWG in bezug auf paket- oder leitungsvermittelte Datendienste gemacht werden können und die dabei die Einhaltung von Bedingungen der Kontinuität, der Verfügbarkeit oder der Dienstqualität erfordern;
- 6.
- ein klarer Verweis auf Bedingungen, die auf die Durchsetzung des Verbots der Erbringung von Diensten abzielen, für die von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht besondere und/oder ausschließliche Rechte aufrechterhalten wurden;
- 7.
- ein Verzeichnis aller Dokumente mit Lizenzbedingungen, die der Mitgliedstaat den Mietleitungsbenutzern auferlegt, wenn sie diese Leitungen zur Bereitstellung von Diensten für Dritte nutzen.
- E.
-
Bedingungen für den Anschluß von Endeinrichtungen
Die Informationen über die Anschlußbedingungen umfassen eine vollständige Übersicht über die Anforderungen, denen Endeinrichtungen, die an die betreffende Mietleitung anzuschließen sind, nach der Richtlinie 91/236/EWG oder 93/97/EWG entsprechen müssen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 19. 4. 1994, S. 30).
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