ANHANG I RL 92/44/EWG
PRÄSENTATION DER INFORMATIONEN ÜBER MIETLEITUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1
Die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 sollen der nachstehenden Präsentation entsprechen:
- A.
-
Technische Merkmale
Zu den technischen Merkmalen gehören — unbeschadet der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(1) — die physikalischen und elektrischen Eigenschaften sowie die am Netzabschlußpunkt geltenden detaillierten technischen und Leistungsspezifikationen. Ein klarer Verweis auf die zugrunde gelegten Normen ist erforderlich.
- B.
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Tarife
Die Tarife umfassen die einmaligen Anschlußgebühren, regelmäßige Mieten und sonstige Gebühren. Bei einer abgestuften Tarifgestaltung, z. B. aufgrund unterschiedlicher Dienstqualitäten oder der Anzahl der bereitgestellten Mietleitungen (Mengenbestellung), ist dies anzugeben.
- C.
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Lieferbedingungen
Die Lieferbedingungen umfassen mindestens die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Elemente.
- D.
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Lizenzanforderungen
Die Informationen über Lizenzanforderungen, Lizenzverfahren und/oder Lizenzbedingungen vermitteln einen kompletten Überblick über alle Faktoren, die sich auf die Nutzungsbedingungen für Mietleitungen auswirken. Sie umfassen, soweit zutreffend, folgende Angaben:
- 4.
- Bedingungen, die sich aus der Anwendung der grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 6 ergeben;
- 7.
- ein Verzeichnis aller Dokumente mit Lizenzbedingungen, die der Mitgliedstaat den Mietleitungsbenutzern auferlegt, wenn sie diese Leitungen zur Bereitstellung von Diensten für Dritte nutzen.
- E.
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Bedingungen für den Anschluß von Endeinrichtungen
Die Informationen über die Anschlußbedingungen umfassen eine vollständige Übersicht über die Anforderungen, denen Endeinrichtungen, die an die betreffende Mietleitung anzuschließen sind, nach der Richtlinie 91/236/EWG oder 93/97/EWG entsprechen müssen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 19. 4. 1994, S. 30).
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