ANHANG II RL 92/44/EWG

Festlegung eines Mindestangebots an Mietleitungen mit harmonisierten technischen Merkmalen gemäß Artikel 7

Bei den obengenannten Mietleitungstypen gelten die genannten Spezifikationen gemäß der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 90/387/EWG auch für die Netzabschlußpunkte.

Mietleitungstyp Technische Merkmale
Schnittstellenspezifikation Anschlußmerkmale und Leistungsspezifikationen
Sprachbandbreite normaler Qualität, analog

2-Draht(1) - ETS 300 448(3)

oder

4-Draht(2) - ETS 300 451(4)

2-Draht - ETS 300 448(3)

4-Draht - ETS 300 451(4)

Sprachbandbreite spezieller Qualität, analog

2-Draht(1) - ETS 300 449(5)

oder

4-Draht(2) - ETS 300 452(6)

2-Draht - ETS 300 449(5)

4-Draht - ETS 300 452(6)

64 kbit/s digital(7)

ETS 300 288

ETS 300 288/A1(8)

ETS 300 289
2 048 kbit/s digital unstrukturiert(9) ETS 300 418

ETS 300 247

ETS 300 247/A1

2 048 kbit/s digital strukturiert(10) ETS 300 418(11) ETS 300 419(12)

Fußnote(n):

(1)

Die Anforderungen für den Anschluß von Endgeräten an diese Mietleitungen sind in der gemeinsamen technischen Vorschrift 15 (CTR 15) beschrieben.

(2)

Die Anforderungen für den Anschluß von Endgeräten an diese Mietleitungen sind in der gemeinsamen technischen Vorschrift 17 (CTR 17) beschrieben.

(3)

Früher gemäß IFU-T (bisher CCITT)-Empfehlung M.1040 (Fassung von 1988) anstelle der ETS 300 448.

(4)

Früher gemäß IFU-T (bisher CCITT)-Empfehlung M.1040 (Fassung von 1988) anstelle der ETS 300 451.

(5)

Früher gemäß IFU-T (bisher CCITT)-Empfehlungen M.1020/M.1025 (Fassung von 1988) anstelle der ETS 300 449.

(6)

Früher gemäß IFU-T (bisher CCITT)-Empfehlungen M.1020/M.1025 (Fassung von 1988) anstelle der ETS 300 452.

(7)

Die Anforderungen für den Anschluß von Endgeräten an diese Mietleitungen sind in der gemeinsamen technischen Vorschrift 14 (CTR 14) beschrieben.

(8)

Für eine Übergangszeit, welche über den 31. Dezember 1997 hinausreicht, können diese Mietleitungen auch mit anderen Schnittstellen, die auf X.21 oder X.21 bis anstelle der ETS 300 288 basieren, zugrunde gelegt werden.

(9)

Die Anforderungen für den Anschluß von Endgeräten an diese Mietleitungen sind in der gemeinsamen technischen Vorschrift 12 (CTR 12) beschrieben.

(10)

Die Anforderungen für den Anschluß von Endgeräten an diese Mietleitungen sind in der gemeinsamen technischen Vorschrift 13 (CTR 13) beschrieben.

(11)

Früher gemäß IFU-T (bisher CCITT)-Empfehlungen G.703, G.704 (ausgenommen Abschnitt 5) und G.706 (zyklische Blockprüfung) (Fassung von 1988) anstelle der ETS 300 418.

(12)

Früher gemäß IFU-T (bisher CCITT)-Empfehlungen der Reihe G.800 (Fassung von 1988) anstelle der ETS 300 419.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.