Artikel 11 RL 92/49/EWG
In Artikel 19 der Richtlinie 73/239/EWG erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
(2) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Versicherungsunternehmen mit Sitz in ihrem Staatsgebiet, daß sie in regelmäßigen Zeitabständen die für die Aufsicht erforderlichen Dokumente sowie statistische Unterlagen vorlegen. Die zuständigen Behörden übermitteln einander die Auskünfte und Unterlagen, die für die Ausübung der Aufsicht zweckdienlich sind.
(3) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, damit die zuständigen Behörden über die Befugnisse und Mittel verfügen, die zur Überwachung der Tätigkeiten der Versicherungsunternehmen mit Sitz in ihrem Staatsgebiet - einschließlich der außerhalb dieses Gebiets ausgeübten Tätigkeiten - gemäß den Richtlinien des Rates über diese Tätigkeiten und im Hinblick auf deren Anwendung erforderlich sind.
Diese Befugnisse und Mittel müssen den zuständigen Behörden vor allem die Möglichkeit geben,
- a)
- sich eingehend über die Lage des Unternehmens und seine gesamten Tätigkeiten zu unterrichten, insbesondere
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durch Einholung von Auskünften oder Anforderung von Versicherungsunterlagen,
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durch örtliche Prüfungen in den Geschäftsräumen des Unternehmens;
- b)
- gegenüber dem Unternehmen, den für seine Leitung Verantwortlichen oder den das. Unternehmen kontrollierenden Personen alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, daß der Geschäftsbetrieb mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Unternehmen jeweils in den Mitgliedstaaten zu beachten hat, und insbesondere mit dem Tätigkeitsplan - sofern er weiter verbindlich ist - in Einklang bleibt und daß Mißstände, die eine Gefährdung der Versicherteninteressen darstellen, vermieden oder beseitigt werden;
- c)
- die Anwendung dieser Maßnahmen, wenn notwendig, zwangsweise durchzusetzen, gegebenenfalls durch Einschaltung der Gerichte.
Die Mitgliedstaaten können auch die Möglichkeit vorsehen, daß die zuständigen Behörden alle Auskünfte über die von den Versicherungsvermittlern gehaltenen Verträge einholen.
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