Artikel 10 RL 92/49/EWG

Artikel 14 der Richtlinie 73/239/EWG erhält folgende Fassung:

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten der Zweigniederlassung sehen vor, daß für den Fall, daß ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungsunternehmen seine Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats - nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung - selbst oder durch ihre Beauftragten die Prüfung der für die Finanzaufsicht über das Unternehmen notwendigen Informationen vor Ort vornehmen können. Die Behörden des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung können sich an dieser Prüfung beteiligen.

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