Artikel 9 RL 92/49/EWG

Artikel 13 der Richtlinie 73/239/EWG erhält folgende Fassung:

Artikel 13

(1) Die Finanzaufsicht über ein Versicherungsunternehmen, einschließlich der Tätigkeiten, die es über Zweigniederlassungen und im Dienstleistungsverkehr ausübt, liegt in der alleinigen Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaats.

(2) Die Finanzaufsicht umfaßt für die gesamte Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens insbesondere die Prüfung seiner Solvabilität und der Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen und repräsentativer Vermögenswerte gemäß den in dem Herkunftsmitgliedstaat bestehenden Regelungen oder Praktiken aufgrund von auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften.

In den Fällen, in denen die betreffenden Unternehmen die unter den Zweig 18 von Buchstabe A des Anhangs eingestuften Risiken zu decken berechtigt sind, erstreckt sich die Aufsicht auch auf die technischen Mittel, über die diese Unternehmen verfügen, um die Beistandsleistungen, zu denen sie sich verpflichtet haben, zu erbringen, sofern die Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats deren Überprüfung vorsehen.

(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats verlangen, daß jedes Versicherungsunternehmen über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung sowie über angemessene interne Kontrollverfahren verfügt.

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