Artikel 13 RL 92/49/EWG
Artikel 20 der Richtlinie 73/239/EWG erhält folgende Fassung:
Artikel 20(1) Kommt ein Unternehmen den Bestimmungen des Artikels 15 nicht nach, so kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens die freie Verfügung über die Vermögenswerte untersagen, nachdem sie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Risiken belegen sind, von ihrer Absicht unterrichtet hat.
(2) Von einem Unternehmen, dessen Solvabilitätsspanne nicht mehr den in Artikel 16 Absatz 3 vorgesehenen Mindestbetrag erreicht, fordert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse, der ihr zur Genehmigung vorzulegen ist.
Unter außergewöhnlichen Bedingungen kann die zuständige Behörde, wenn sie der Auffassung ist, daß sich die finanzielle Lage des Unternehmens weiter verschlechtern wird, auch die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens einschränken oder untersagen. Sie unterrichtet in diesem Fall die Behörden derjenigen anderen Mitgliedstaaten, in deren Staatsgebiet das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt, über alle getroffenen Maßnahmen, und diese Behörden ergreifen auf Ersuchen der ersteren Behörde die gleichen Maßnahmen, die diese getroffen hat.
(3) Falls die Solvabilitätsspanne nicht mehr den in Artikel 17 bestimmten Garantiefonds erreicht, verlangt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von dem Unternehmen einen kurzfristigen Finanzierungsplan, der ihr zu Genehmigung vorzulegen ist.
Außerdem kann sie die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens einschränken oder untersagen. Davon unterrichtet sie die Behörden der Mitgliedstaaten, in deren Staatsgebiet das Unternehmen gleichfalls seine Geschäftstätigkeit ausübt; auf ihren Antrag treffen diese Behörden die gleichen Maßnahmen.
(4) In den in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Fällen können die zuständigen Behörden ferner alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren.
(5) Auf Antrag des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens trifft in den in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Fällen jeder Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen, um die freie Verfügung über die in seinem Staatsgebiet belegenen Vermögenswerte im Einklang mit dem nationalen Recht untersagen zu können, wobei der Herkunftsmitgliedstaat die Vermögenswerte zu bezeichnen hat, die Gegenstand dieser Maßnahmen sein sollen.
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