Artikel 14 RL 92/49/EWG

Artikel 22 der Richtlinie 73/239/EWG erhält folgende Fassung:

Artikel 22

(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die von ihr einem Versicherungsunternehmen erteilte Zulassung widerrufen, wenn dieses

a)
von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, es sei denn, daß der betreffende Mitgliedstaat in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vorsieht;
b)
die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt;
c)
sich als außerstande erweist, innerhalb der gesetzten Frist die Maßnahmen durchzuführen, die der Sanierungsplan oder der Finanzierungsplan im Sinne von Artikel 20 vorsieht;
d)
in schwerwiegender Weise die Verpflichtungen verletzt, die ihm nach dem für das Unternehmen geltenden Recht obliegen.

Bei Widerruf oder Erlöschen der Zulassung unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten; diese müssen durch geeignete Maßnahmen verhindern, daß das betroffene Unternehmen in ihrem Staatsgebiet neue Rechtsgeschäfte tätigt, sei es im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, sei es im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit. Ferner trifft sie im Benehmen mit diesen Behörden alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren, und beschränkt insbesondere die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens gemäß Artikel 20 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Absatz 3 Unterabsatz 2.

(2) Jede Entscheidung über einen Widerruf der Zulassung ist hinreichend zu begründen und dem betreffenden Unternehmen bekanntzugeben.

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