Artikel 16 RL 92/49/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Dieses Berufsgeheimnis hat zum Inhalt, daß vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden dürfen, es sei denn, in zusammengefaßter oder allgemeiner Form, so daß die einzelnen Versicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen.
In Fällen, in denen für ein Versicherungsunternehmen durch Gerichtsbeschluß das Konkursverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können jedoch vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Versuchen zur Rettung des Versicherungsunternehmens beteiligt sind, in zivilgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.
(2) Absatz 1 steht dem Informationsaustausch der zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den für die Versicherungsunternehmen geltenden Richtlinien nicht entgegen. Die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.
(3) Die Mitgliedstaaten können Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern oder mit Behörden oder Stellen von Drittländern im Sinne der Definition der Absätze 5 und 5a nur treffen, sofern der Schutz der mitgeteilten Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach diesem Artikel. Dieser Informationsaustausch muss der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben der genannten Behörden oder Stellen dienen.
Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
(4) Die zuständigen Behörden, die aufgrund von Absatz 1 oder 2 vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:
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zur Prüfung der Einhaltung der Zulassungsbedingungen für die Versicherungstätigkeit und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung, insbesondere hinsichtlich der Überwachung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Solvabilitätsspannen, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrolle,
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zur Verhängung von Sanktionen,
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im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörde oder
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im Rahmen von Gerichtsverfahren, die aufgrund von Artikel 56 oder aufgrund besonderer Bestimmungen dieser Richtlinie oder aufgrund anderer auf dem Gebiet der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erlassener Richtlinien vorgesehen sind, eingeleitet werden.
(5) Die Absätze 1 und 4 stehen weder einem Informationsaustausch zwischen mehreren zuständigen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats entgegen, noch einem zwischenstaatlichen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, und
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den mit der Beaufsichtigung der Kreditinstitute und der anderen Finanzinstitute betrauten Behörden sowie den mit der Beaufsichtigung der Finanzmärkte betrauten Behörden,
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den Stellen, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder ähnlichen Verfahren befasst werden, und
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den mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung der betreffenden Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und der sonstigen Finanzinstitute betrauten Personen,
in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben und bei der Übermittlung von Informationen an die mit der Durchführung von Zwangsliquidationen oder der Verwaltung von Garantiefonds betrauten Stellen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die den genannten Behörden, Stellen und Personen übermittelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1.
(5a) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten einen Informationsaustausch zulassen zwischen den zuständigen Behörden und
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den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Stellen obliegt, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ähnlichen Verfahren befasst sind, oder
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den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen obliegt, die mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstitute betraut sind, oder
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den unabhängigen Versicherungsmathematikern der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die kraft Gesetzes diesen gegenüber aufsichtsrechtliche Aufgaben wahrzunehmen haben, sowie den mit der Beaufsichtigung dieser Versicherungsmathematiker betrauten Stellen.
Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit des Unterabsatzes 1 Gebrauch machen, verlangen zumindest, dass folgende Bedingungen erfüllt werden:
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Die Informationen sind zur Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgaben nach Unterabsatz 1 bestimmt.
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Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1.
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Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und dann nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden, Personen oder Stellen Informationen gemäß diesem Absatz erhalten dürfen.
(5b) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten zur Stärkung der Stabilität des Finanzsystems und zur Wahrung seiner Integrität den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den kraft Gesetzes für die Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht zuständigen Behörden oder Organen zulassen.
Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit des Unterabsatzes 1 Gebrauch machen, verlangen zumindest, daß folgende Bedingungen erfüllt werden:
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Die Informationen sind zur Erfüllung der Aufgabe nach Unterabsatz 1 bestimmt.
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Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1.
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Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
Wenn in einem Mitgliedstaat die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe bei der ihnen übertragenen Aufdeckung oder Aufklärung von Verstößen besonders befähigte und entsprechend beauftragte Personen hinzuziehen, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, so kann die in Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit des Austauschs von Informationen unter den in Unterabsatz 2 genannten Bedingungen auf die betreffenden Personen ausgedehnt werden.
Für die Anwendung des Unterabsatzes 2 dritter Gedankenstrich teilen die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe den zuständigen Behörden, die die Information erteilt haben, mit, an welche Personen die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen und welches deren genaue Aufgabe ist.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden oder Organe Informationen gemäß diesem Absatz erhalten dürfen.
Die Kommission erstellt vor dem 31. Dezember 2000 einen Bericht über die Anwendung dieses Absatzes.
(5c) Dieser Artikel steht dem nicht entgegen, dass eine zuständige Behörde
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Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit vergleichbaren geldpolitischen Aufgaben,
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gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind,
zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen übermittelt, noch dass diese Behörden oder Einrichtungen zuständigen Behörden die Informationen mitteilen, die diese für die Zwecke des Absatzes 4 benötigen. Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach diesem Artikel.
(6) Ferner können die Mitgliedstaaten ungeachtet der Absätze 1 und 4 durch Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer Zentralbehörde, die für die Rechtsvorschriften über die Überwachung der Kreditinstitute, der Finanzinstitute, der Wertpapierdienstleistungen und der Versicherungsgesellschaften zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragen Inspektoren gestatten.
Diese Informationen können jedoch nur geliefert werden, wenn sich dies aus Gründen der Versicherungsaufsicht als erforderlich erweist.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Informationen, die sie aufgrund der Absätze 2 und 5 oder im Wege der in Artikel 14 der Richtlinie 73/239/EWG genannten Prüfungen vor Ort erlangen, nicht Gegenstand der im vorliegenden Absatz genannten Weitergabe sein dürfen, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörde, die die Informationen erteilt hat, oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vor Ort durchgeführt worden ist, liegt vor.
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