Artikel 16a RL 92/49/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, daß

a)
jede gemäß der Richtlinie 84/253/EWG(1) zugelassene Person, die bei einem Versicherungsunternehmen die in Artikel 51 der Richtlinie 78/660/EWG(2), in Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG bzw. in Artikel 31 der Richtlinie 85/611/EWG beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzliche Aufgaben erfüllt, die Verpflichtung hat, den zuständigen Behörden unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erhalten hat und die

eine Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften darstellen können, welche die Zulassungsbedingungen regeln oder im besonderen für die Ausübung der Tätigkeit der Versicherungsunternehmen gelten, oder

die Fortsetzung der Tätigkeit des Versicherungsunternehmens beeinträchtigen können oder

die Ablehnung der Bestätigung ordnungsgemäßer Rechnungslegung oder Vorbehalte nach sich ziehen können;

b)
die betreffende Person auch zur Meldung der Tatsachen und Entscheidungen verpflichtet ist, von denen sie im Rahmen einer Aufgabe im Sinne von Buchstabe a) Kenntnis erhält, die sie bei einem Unternehmen mit sich aus einem Kontrollverhältnis ergebenden engen Verbindungen zu dem Versicherungsunternehmen erfüllt, bei dem sie die vorgenannte Aufgabe wahrnimmt.

(2) Machen die gemäß der Richtlinie 84/253/EWG zugelassenen Personen den zuständigen Behörden in gutem Glauben Mitteilung über die in Absatz 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für diese Personen keine Haftung nach sich.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 126 vom 12.5.1984, S. 20.

(2)

ABl. Nr. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/605/EWG (ABl. Nr. L 317 vom 16.11.1990, S. 60).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.