Artikel 17 RL 92/49/EWG

Artikel 15 der Richtlinie 73/239/EWG erhält folgende Fassung:

Artikel 15

(1) Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet jedes Versicherungsunternehmen, ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen für seine gesamte Geschäftstätigkeit zu bilden.

Die Höhe dieser versicherungstechnischen Rückstellungen wird gemäß den in der Richtlinie 91/674/EWG enthaltenen Vorschriften festgelegt.

(2) Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet jedes Versicherungsunternehmen, die versicherungstechnischen Rückstellungen für seine gesamte Geschäftstätigkeit durch kongruente Vermögenswerte gemäß Artikel 6 der Richtlinie 88/357/EWG zu bedecken. Bei in der Gemeinschaft belegenen Risiken müssen diese Vermögenswerte in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft belegen sein. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Versicherungsunternehmen nicht, daß ihre Vermögenswerte in einem bestimmten Mitgliedstaat belegen sein müssen. Der Herkunftsmitgliedstaat kann jedoch Lockerungen hinsichtlich der Belegenheit der Vermögenswerte zulassen.

(3) Gestattet der Herkunftsmitgliedstaat die Bedeckung der versicherungstechnischen Rücklagen durch Forderungen gegen Rückversicherer, so legt er den hierfür zugelassenen Prozentsatz fest. In diesem Fall darf er die Belegenheit dieser Forderungen nicht verlangen.

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