Artikel 18 RL 92/49/EWG
Artikel 15a der Richtlinie 73/239/EWG erhält folgende Fassung:
Artikel 15a(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Versicherungsunternehmen, welche ihren Sitz in ihrem Staatsgebiet haben und Risiken absichern, die unter den Zweig 14 von Buchstabe A des Anhangs eingestuft sind (im folgenden „Kreditversicherung” genannt) eine Schwankungsrückstellung zu bilden, die zum Ausgleich eines im Geschäftsjahr auftretenden technischen Verlustes oder einer im Geschäftsjahr auftretenden überdurchschnittlich hohen Schadenquote in diesem Versicherungszweig bestimmt ist.
(2) Die Schwankungsrückstellung ist gemäß den vom Herkunftsmitgliedstaat festgelegten Regeln nach einer der vier als gleichwertig angesehenen Methoden in Buchstabe D des Anhangs zu berechnen.
(3) Die Schwankungsrückstellung wird bis zur Höhe der nach den Methoden in Buchstabe D des Anhangs berechneten Beträgen nicht auf die Solvabilitätsspanne angerechnet.
(4) Die Mitgliedstaaten können von der Verpflichtung zur Bildung einer Schwankungsrückstellung für Kreditversicherungsgeschäfte die Versicherungsunternehmen befreien, die ihren Sitz in ihrem Staatsgebiet haben und deren aus der Kreditversicherung zum Soll gestellte Prämien oder Beiträge weniger als 4 v. H. der Gesamtsumme der von dem betreffenden Unternehmen zum Soll gestellten Prämie oder Beiträge und weniger als 2500000 Ecu betragen.
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