Artikel 23 RL 92/49/EWG

In Anhang 1 der Richtlinie 88/357/EWG erhalten die Nummern 8 und 9 folgende Fassung:

(8)
Die Versicherungsunternehmen dürfen nichtkongruente Vermögenswerte zur Deckung eines Betrages von höchstens 20 v.H. ihrer Verpflichtungen in einer bestimmten Währung halten.
(9)
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß, wenn nach den vorstehenden Regeln Vermögen in auf die Währung eines Mitgliedstaats lautenden Vermögenswerten anzulegen ist, diese Verpflichtung auch dann als erfüllt gilt, wenn der Vermögenswert auf Ecu lautet.

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