Artikel 24 RL 92/49/EWG

Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 73/239/EWG erhält folgende Fassung:

(1) Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet jedes Versicherungsunternehmen, eine mit Rücksicht auf den Gesamtumfang seiner Geschäftstätigkeit ausreichende Solvabilitätsspanne zu bilden.

Die Solvabilitätsspanne besteht aus dem freien unbelasteten Eigenkapital des Unternehmens unter Nichtberücksichtigung immaterieller Vermögenswerte. Sie umfaßt insbesondere:

das eingezahlte Grundkapital oder bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit den tatsächlichen Gründungsstock zuzüglich der Mitgliederkonten, die den folgenden Kriterien entsprechen:

a)
In der Satzung muß vorgesehen sein, daß Zahlungen an Mitglieder aus diesen Konten nur vorgenommen werden dürfen, sofern die Solvabilitätsspanne dadurch nicht unter die vorgeschriebene Höhe absinkt oder sofern im Fall der Auflösung des Unternehmens alle anderen Schulden des Unternehmens beglichen worden sind;
b)
ferner muß in der Satzung vorgesehen sein, daß bei derartigen Zahlungen, wenn sie aus anderen Gründen als der Beendigung einer einzelnen Mitgliedschaft erfolgen, die zuständigen Behörden mindestens einen Monat im voraus zu benachrichtigen sind und innerhalb dieses Zeitraums berechtigt sind, die Zahlung zu untersagen;
c)
ferner muß vorgesehen sein, daß die einschlägigen Bestimmungen der Satzung nur geändert werden dürfen, nachdem die zuständigen Behörden mitgeteilt haben, daß unbeschadet der unter den Buchstaben a) und b) genannten Kriterien keine Einwände gegen die Änderung bestehen;

die Hälfte des nicht eingezahlten Grundkapitals oder des Gründungsstocks, sobald der eingezahlte Teil 25 v.H. des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht;

die gesetzlichen und freien Rücklagen;

den Gewinnvortrag;

die Beitragsnachzahlungen, die die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie die auf dem Gegenseitigkeitsprinzip beruhenden Versicherungsgesellschaften mit veränderlichen Beiträgen von ihren Mitgliedern für das jeweilige Geschäftsjahr fordern können; diese Forderungen können lediglich bis zur Hälfte der Differenz zwischen den höchstmöglichen Beiträgen und den tatsächlich geforderten Beiträgen berücksichtigt werden; diese Nachforderungsmöglichkeiten dürfen jedoch nicht mehr als 50 v.H. der Solvabilitätsspanne decken;

auf Antrag und unter Nachweis durch das Versicherungsunternehmen die stillen Reserven, die sich aus der Unterbewertung der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter tragen;

kumulative Vorzugsaktien und nachrangige Darlehen können einbezogen werden, allerdings nur bis zu einer Höchstgrenze von 50 v.H. der Solvabilitätsspanne; von diesen können höchstens 25 v.H. auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit oder auf kumulative Vorzugsaktien von begrenzter Laufzeit entfallen, sofern zumindest die folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)
Es müssen im Fall des Konkurses oder der Liquidation des Versicherungsunternehmens bindende Vereinbarungen vorliegen, nach denen die nachrangigen Darlehen oder die Vorzugsaktien hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurückstehen und erst nach der Begleichung aller anderen in diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen zurückgezahlt werden.

Die nachrangigen Darlehen müssen zusätzlich die folgenden Bedingungen erfüllen:

b)
Es werden lediglich die tatsächlich eingezahlten Mittel berücksichtigt;
c)
bei Darlehen mit fester Laufzeit muß die Ursprungslaufzeit mindestens fünf Jahre betragen. Spätestens ein Jahr vor Ende der Laufzeit legt das Versicherungsunternehmen den zuständigen Behörden einen Plan zur Genehmigung vor, aus dem hervorgeht, wie die Solvabilitätsspanne erhalten oder bei Ende der Laufzeit auf das gewünschte Niveau gebracht wird, sofern der Betrag, bis zu dem das Darlehen in die Solvabilitätsspanne einbezogen werden kann, nicht innerhalb der zumindest fünf letzten Jahre vor Ende der Laufzeit allmählich verringert worden ist. Die zuständigen Behörden können die vorzeitige Rückzahlung dieser Mittel genehmigen, sofern der Antrag hierzu vom emittierenden Versicherungsunternehmen gestellt wird und dessen Solvabilitätsspanne nicht unter das geforderte Niveau sinkt;
d)
bei Darlehen ohne feste Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von fünf Jahren vorzusehen, es sei denn, sie werden nicht länger als Bestandteile der Solvabilitätsspanne angesehen oder für ihre vorzeitige Rückzahlung wird ausdrücklich die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden verlangt. Im letzteren Fall unterrichtet das Versicherungsunternehmen die zuständigen Behörden mindestens sechs Monate vor dem vorgeschlagenen Rückzahlungszeitpunkt, wobei es die tatsächliche und die geforderte Solvabilitätsspanne vor und nach der Rückzahlung angibt. Die zuständigen Behörden genehmigen die Rückzahlung nur, wenn die Solvabilitätsspanne des Versicherungsunternehmens nicht unter das geforderte Niveau abzusinken droht;
e)
die Darlehensvereinbarung darf keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als einer Auflösung des Versicherungsunternehmens vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar wird;
f)
die Darlehensvereinbarung kann erst geändert werden, wenn die zuständigen Behörden erklärt haben, daß sie gegen die Änderung keine Einwände erheben;

Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente, welche die folgenden Bedingungen erfüllen, einschließlich anderer als der im vorhergehenden Gedankenstrich erwähnten kumulativen Vorzugsaktien bis zu einer Höchstgrenze von 50 v.H. der Spanne für den Gesamtbetrag dieser Wertpapiere und dort genannten nachrangigen Darlehen:

a)
Sie können nicht auf Initiative des Inhabers bzw. ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde zurückgezahlt werden;
b)
der Emissionsvertrag muß dem Versicherungsunternehmen die Möglichkeit einräumen, die Zahlung der Darlehenszinsen zu verschieben;
c)
die Forderungen des Darlehensgebers an das Versicherungsunternehmen müssen den Forderungen aller bevorrechtigten Gläubiger in vollem Umfang nachgeordnet sein;
d)
in den Dokumenten, in denen die Ausgabe der Wertpapiere geregelt wird, muß vorgesehen werden, daß Verluste durch Schulden und nicht gezahlte Zinsen ausgeglichen werden können, wobei dem Versicherungsunternehmen jedoch gleichzeitig die Fortsetzung seiner Tätigkeit ermöglicht werden muß;
e)
es werden nur die tatsächlich gezahlten Beträge berücksichtigt.

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