Artikel 26 RL 92/49/EWG
Artikel 18 der Richtlinie 73/239/EWG erhält folgende Fassung:
Artikel 18(1) Die Mitgliedstaaten erlassen keinerlei Vorschriften über die Anlage der Aktiva, soweit diese nicht zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 15 dienen.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 15 Absatz 2, des Artikels 20 Absätze 1, 2, 3 und 5 und des Artikels 22 Absatz 1 letzter Unterabsatz sehen die Mitgliedstaaten davon ab, die freie Verfügung über die beweglichen und die unbeweglichen Vermögenswerte der zugelassenen Versicherungsunternehmen zu beschränken.
(3) Die Absätze 1 und 2 stehen den Maßnahmen nicht entgegen, die ein Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Gesellschafter eines Unternehmens zur Wahrung der Interessen der Versicherten zu treffen berechtigt ist.
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