Artikel 27 RL 92/49/EWG

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 88/357/EWG erhält folgende Fassung:

f)
In bezug auf die in Artikel 5 Buchstabe d) der Richtlinie 73/239/EWG genannten Risiken können die Vertragsparteien das anwendbare Recht frei wählen.

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