Artikel 27 RL 92/49/EWG
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 88/357/EWG erhält folgende Fassung:
- f)
- In bezug auf die in Artikel 5 Buchstabe d) der Richtlinie 73/239/EWG genannten Risiken können die Vertragsparteien das anwendbare Recht frei wählen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.