Artikel 30 RL 92/49/EWG

(1) Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 88/357/EWG wird aufgehoben. Dementsprechend erhält Buchstabe a) jenes Absatzes folgende Fassung:

a)
Vorbehaltlich des Buchstabens c) des vorliegenden Absatzes gilt Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3, wenn der Versicherungsvertrag die Deckung in mehreren Mitgliedstaaten sicherstellt, von denen mindestens einer eine Versicherungspflicht vorschreibt.

(2) Ungeachtet gegenteiliger Vorschriften kann ein Mitgliedstaat, der den Abschluß einer Versicherung verpflichtend vorschreibt, fordern, daß der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen der Pflichtversicherungen vor ihrer Verwendung mitgeteilt werden.

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