Artikel 31 RL 92/49/EWG
(1) Vor Abschluß eines Versicherungsvertrags sind dem Versicherungsnehmer folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
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auf den Vertrag anwendbares Recht für den Fall, daß die Parteien keine Wahlfreiheit haben, oder, wenn die Parteien das anwendbare Recht frei wählen können, das von dem Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht;
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Bestimmungen zur Bearbeitung von den Vertrag betreffenden Beschwerden der Versicherungsnehmer, gegebenenfalls einschließlich des Hinweises auf eine Beschwerdestelle; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit für den Versicherungsnehmer, den Rechtsweg zu beschreiten.
(2) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung findet nur dann Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist.
(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden von dem Mitgliedstaat erlassen, in dem das Risiko belegen ist.
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