Artikel 32 RL 92/49/EWG
Artikel 10 der Richtlinie 73/239/EWG erhält folgende Fassung:
Artikel 10(1) Jedes Versicherungsunternehmen, das eine Zweigniederlassung im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchte, teilt dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß ein Versicherungsunternehmen, das eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilung folgendes anzugeben hat:
- a)
- den Mitgliedstaat, in dessen Staatsgebiet es eine Zweigniederlassung errichten möchte;
- b)
- einen Tätigkeitsplan, in dem insbesondere die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung angegeben sind;
- c)
- die Anschrift, unter der die Unterlagen im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung angefordert werden können; dies ist auch die Anschrift, an die die für den Hauptbevollmächtigten bestimmten Mitteilungen gerichtet werden;
- d)
- den Namen des Hauptbevollmächtigten der Zweigniederlassung, der mit ausreichender Vollmacht versehen ist, um das Versicherungsunternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten und es bei Verwaltungsbehörden und vor den Gerichten des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung zu vertreten. Im Fall von Lloyd's dürfen bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung, die sich aus übernommenen Verpflichtungen ergeben, den Versicherten keine größeren Erschwernisse erwachsen als bei Rechtsstreitigkeiten, die herkömmliche Versicherer betreffen. Zu diesem Zweck müssen die Befugnisse des Hauptbevollmächtigten insbesondere die Ermächtigung umfassen, in dieser Eigenschaft verklagt zu werden und für die beteiligten Einzelversicherer von Lloyd's Verpflichtungen einzugehen.
Falls das Versicherungsunternehmen die unter den Zweig 10 von Buchstabe A des Anhangs eingestuften Risiken - ausschließlich der Haftung des Frachtführers - über seine Zweigniederlassung zu decken beabsichtigt, muß es eine Erklärung vorlegen, wonach es Mitglied des nationalen Versicherungsbüros und des nationalen Garantiefonds des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung geworden ist.
(3) Sofern die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in Anbetracht des betreffenden Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des betreffenden Versicherungsunternehmens oder die Zuverlässigkeit, berufliche Qualifikation oder Berufserfahrung der verantwortlichen Führungskräfte und des Hauptbevollmächtigten anzuzweifeln, übermittelt sie die in Absatz 2 bezeichneten Angaben innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung und teilt dies dem betreffenden Unternehmen mit.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bescheinigt ferner, daß das Versicherungsunternehmen über den gemäß den Artikeln 16 und 17 berechneten Mindestbetrag der Solvabilitätsspanne verfügt.
Verweigert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der in Absatz 2 bezeichneten Angaben an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung, so nennt sie dem betroffenen Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür. Bei einer solchen Weigerung oder bei Nichtäußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats angerufen werden.
(4) Bevor die Zweigniederlassung des Versicherungsunternehmens ihre Tätigkeit aufnimmt, verfügt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung über einen Zeitraum von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 3 bezeichneten Mitteilung, um der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gegebenenfalls die Bedingungen anzugeben, die für die Ausübung dieser Tätigkeit im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.
(5) Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung oder - bei Nichtäußerung - nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.
(6) Im Fall einer Änderung des Inhalts von gemäß Absatz 2 Buchstaben b), c) oder d) übermittelten Angaben teilt das Versicherungsunternehmen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mit, damit die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung ihre Aufgaben gemäß den Absätzen 3 und 4 erfüllen können.
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